Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung in Familiensachen nicht selbstständig klagbar

In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nicht selbstständig anfechtbar.


Eine fehlerhafte Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann nur im Rahmen eines Rechtsmittels in der Hauptsache zur Überprüfung gestellt werden. Findet gegen eine die instanzabschließende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel statt, verbleibt dem antragstellenden Beteiligten die Möglichkeit der Anhörungsrüge.

Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 248 19 vom 13.11.2019
Normen: FamFG §§ 111 Nr. 10, 113 Abs. 1 Satz 2, 266 Abs. 1
[bns]