Frauenärzte müssen nach künstlicher Befruchtung Unterhalt zahlen

Verwenden Frauenärzte bei einer künstlichen Befruchtung Sperma, welches eigentlich schon vernichtet sein sollte, so müssen sie auch für den Kindesunterhalt aufkommen.


Der Spender ließ den Samen 2004 einfrieren und schloss einen entsprechenden Vertrag, nach welchem dieser nach einem Jahr vernichtet werden sollte. Im Jahr 2007 ließ sich seine damalige Partnerin, von der er nach eigenen Angaben praktisch schon getrennt war, mit eben diesem Sperma künstlich befruchten. Weder war der werdende Vater bei dem Eingriff zugegen, noch hatten die beiden beteiligten Frauenärzte seine Genehmigung eingeholt. Aus diesem Grund war der Betroffene auch nicht bereit die Kosten für den Kindesunterhalt zu tragen und begehrte in entsprechender Höhe eine Kostenerstattung durch die beiden Ärzte.

Zu Recht, befand das Dortmunder Landgericht. Zum einen hätte der Samen laut den eigenen Vertragsbedingungen der Ärzte für die Einlagerung längst vernichtet sein müssen und zum anderen sei nicht erkennbar, dass der Kläger mit der Nutzung seines Spermas einverstanden war. Aufgrund dieser unbefugten Verwendung ist es demnach gerechtfertigt, dass die Ärzte dem ungewollten aber zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Vater diesen auch monatlich erstatten.

Doppeltes Pech für die Ärzte: Die ehemalige Partnerin gebar direkt Zwillinge.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG DO 4 O 320 10 vom 19.04.2012
Normen: § 280 BGB
[bns]